Aktuelle Informationen Corona

WICHTIGE INFORMATION

Liebe Eltern, 

wir befinden uns jetzt in Warnstufe 3.

Es gelten folgende Regelungen:

6. Schulbetrieb in der Warnphase – Warnstufe 3

Tritt in dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt, in der die Schule gelegen ist, die Warnstufe 3 nach § 25 Abs. 3 Nr. 3 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO in Kraft, gilt für Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO (staatliche allgemein bildende und berufsbildende Schulen einschließlich der Schulhorte und Internate sowie Schulen in freier Trägerschaft) folgendes:

6.1. Alle Schülerinnen und Schüler und das Personal sind verpflichtet, im Schulgebäude auch während des Unterrichts eine Mund-Nasen-Bedeckung bzw. eine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 ThürSARS-CoV2-KiJuSSp-VO zu tragen.

6.2. Alle Schülerinnen und Schüler, die nicht nach § 43 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO von der Teilnahme am verbindlichen Testregime befreit sind, müssen angebotene Selbsttests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 unter Beaufsichtigung durch schulisches Personal durchführen. Schülerinnen und Schüler, die weder an den Testungen teilnehmen, noch nach § 43 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO von der Teilnahme befreit sind, werden während des Präsenzunterrichts und im Schulhort in gesonderten, jahrgangsübergreifenden Gruppen betreut, die sich nur aus diesen Schülerinnen und Schülern zusammensetzen. Die Gruppentrennung unterbleibt nur, wenn im Ausnahmefall die konkreten räumlichen und personellen Gegebenheiten an der Schule ein solches Vorgehen ausschließen.

6.3. Das Personal staatlicher Schulen, das nicht nach § 43 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSpVO von der Teilnahme am verbindlichen Testregime befreit ist, muss angebotene Selbsttests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 durchführen.

6.4. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Warnstufe 1 (Ziff. 4).

 

https://bildung.thueringen.de/fileadmin/2021/2021-09-30_TMBJS-Allgemein…

 

Bleiben Sie gesund!

Die Schulleitung